Elke Ermentraudt

Ihre unabhängige Ver­sicherungs­maklerin in Mittelfranken

Fremdbestimmung

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung


So sieht es das Gesetz:

Möchten Sie, dass über das Schicksal Ihrer Eltern oder Ihrer Kinder oder Ihr eigenes Schicksal fremdbestimmt wird? Seit dem 01.09.2009 ist das neue Patientenverfügungsgesetz in Kraft. Wenn man nach einem schweren Unfall oder einer Krankheitsattacke bewusstlos und damit geschäftsunfähig in ein Krankenhaus eingeliefert wird und schwere operative Eingriffe zur Entscheidung anstehen, benötigt der Arzt einen Entscheidungsträger, mit dem er die Interessenslage des Patienten besprechen kann. Er wird deshalb beim Betreuungsgericht (ehemals Vormundschaftsgericht) die rechtliche Betreuung des Patienten mit der Einsetzung eines Betreuers beantragen. Sofern keine Betreuungsverfügung mit der Benennung eines Wunschbetreuers vorliegt, wird der Richter aus der Betreuerliste einen Berufsbetreuer bestimmen, der mit seiner Bestellung die Rechte und Pflichten des zu Betreuenden wahrnimmt.

Die Annahme, dass Ehepartner und/oder Kinder die Betreuung automatisch übernehmen, ist falsch!

Ohne rechtswirksame Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht entscheiden Dritte, also öffentlich bestellte Betreuer in zweierlei Hinsicht über das Leben des Betroffenen: Medizinisch und wirtschaftlich. Dafür steht ein bundesweites Netzwerk von ca. 50.000 öffentlichen Betreuern zur Verfügung, auf das die Betreuungsgerichte zuückgreifen.

Lassen Sie es nicht soweit kommen!